Förderverein

Mach mit uns die Kinderwelt noch schöner! 🚀

Der Förderverein Kinderwelt St. Martin bringt Schwung in die Bude – hier wird angepackt für die Zukunft unserer Kids! Wir setzen uns dafür ein, dass unsere kleinen Entdecker die Welt spielend erobern können.
Unser Ziel: Ein Ort, wo jeder Tag ein Abenteuer ist und Bildung Spaß macht.

Für die Zukunft sehen wir einen bunten Spielplatz der Möglichkeiten, auf dem jedes Kind in seiner Einzigartigkeit wachsen kann 🌱 – und dafür brauchen wir dich!

Möchtest du Teil von etwas Größerem sein? 🎉

Wir arbeiten ohne lästigen Papierkram und du kannst direkt und einfach online Mitglied werden: Beitrittserklärung

Unser Vorstand – Sylvia, Melanie, Roswitha, Raphaela und Stefanie – steckt voller Energie und Ideen und wartet nur darauf, sie mit dir zu teilen.

Kontakt gerne per Email mit Sylvia Knöll unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder mit Melanie Stubenrauch telefonisch unter 08082 2713661.

 

 

 

Noch Fragen? Unsere Satzung gibt dir alle Antworten und zeigt dir, wofür wir stehen

Satzung des Fördervereins Kinderwelt St. Martin Obertaufkirchen

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Fördervereins Kinderwelt St. Martin Obertaufkirchen.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Obertaufkirchen. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein mit Sitz in Obertaufkirchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig.
3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Belange der Kinderwelt St. Martin in Obertaufkirchen, die ideelle und finanzielle Unterstützung der pädagogischen Arbeit, von besonderen Vorhaben (Projekten, neuen Angeboten, Anschaffungen usw.) und die Aufrechterhaltung des Kontakts zu ehemaligen Kitaeltern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung und Mitwirkung bei Veranstaltungen, Aktivitäten und Festen, sowie finanzielle Unterstützung der Einrichtung und der Arbeit ihrer Mitarbeiter.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erträge
Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch: 1. Mitgliedsbeiträge 2. Spenden 3. Erlöse aus Veranstaltungen 4. Sonstige Zuwendungen
Der Verein kann seine Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn dies erforderlich ist, um seine satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
3. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 8 Wochen nach Zugang beim Vorstand, so gilt die Mitgliedschaft als genehmigt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b. mehr als sechs Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Beitrag wird jährlich erbracht.
3. Der Beitrag wird grundsätzlich durch Lastschrift eingezogen. Kosten, die durch nicht fristgerechte Zahlung verursacht werden, können dem Mitglied belastet werden.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand
1. Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, der sich zusammensetzt aus folgenden Vorstandsmitgliedern: a. 1. Vorsitzende/r b. 2. Vorsitzende/r c. Kassenwart/in d. Schriftführer/in+ e. Mind. 1 Beisitzer/in
2. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Beide Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Ihm obliegt die Aufsicht über die Führung des Vereins und die Durchführung des Vereinsbeschlüsse. Er verwaltet die Finanzen des Vereins.
4. Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er leitet den Verein nach dem in § 2 genannten Zweck. Er ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zur Fassung eines Beschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit, soweit nichts anderes bestimmt ist.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist zulässig.
6. Die Vorstandsämter enden durch a. den Tod des Vorstandsmitglieds, b. durch Entlassung und Wahl eines anderen Vorstandsmitglieds in der Mitgliederversammlung c. durch Austritt aus dem Verein oder Ausschluss.

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform a. durch elektronische Medien, soweit Kontaktdaten bekannt b. per Aushang am Schwarzen Brett in der Kinderwelt St. Martin Obertaufkirchen c. oder durch Veröffentlichung auf der Website der Kinderwelt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung beinhalten folgende Punkte: a. Wahl des Vorstandes b. Wahl der Kassenprüfer/innen c. Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Tätigkeitsberichts d. Entgegennahme des Kassenberichts, Genehmigung der Kassenprüfung und Entlastung des Vorstands e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen g. Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins i. Beschlussfassung über weitere Anträge
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Die Stimmabgabe erfolgt per Handzeichen, sofern nicht ein Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 11 Kassenführung und Kassenprüfung
1. Der Kassenwart/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung des 2. Vorsitzenden geleistet werden.
2. Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfer/innen zu prüfen. Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und haben ihren Bericht der Mitgliederversammlung zur Abnahme vorzulegen.

§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kinderwelt St. Martin Obertaufkirchen, welche es zweckgebunden zur Förderung der Kinder und der pädagogischen Arbeit zu verwenden hat.

§ 13 Vereinsregister
Der Förderverein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein eingetragen. Änderungen (Vorstände, Satzung) müssen dem Amtsgericht Traunstein gemeldet werden.

§ 14 Anwendung der Regelung des BGB, salvatorische Klausel
Soweit die Satzung keine anderweitige Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung. Ist eine Regelung dieser Satzung nichtig, bleibt die übrige Satzung davon unberührt gültig und an Stelle der fraglichen Regelung tritt automatisch diejenige rechtsgültige Regelung, die der wirtschaftlichen Bedeutung der fraglichen Regelung am nächsten kommt und dabei die Gemeinnützigkeit des Vereins voll gewährleistet.

Obertaufkirchen, 07.12.2023